„Wann wird eine Legalisation oder auch Beglaubigung ausgestellt?“
Für diejenigen Länder, die dem "Haager-Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation" vom 05.10.1961 nicht beigetreten sind, ist eine Legalisation erforderlich. Das heißt, die deutsche Urkunde muss hierfür zunächst von der zuständigen deutschen Behörde (Polizeidirektion Göttingen) vorbeglaubigt werden. Die endgültige Legalisation erfolgt dann durch das zuständige Konsulat oder die Konsularabteilung der Botschaft des betreffenden Staates, in dem die Verwendung vorgesehen ist.
Für die nachfolgend aufgeführten Länder ist darüber hinaus nach der Vorbeglaubigung von der zuständigen deutschen Behörde (Polizeidirektion Göttingen) eine weitere Beglaubigung durch das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten erforderlich. Erst danach erfolgt die endgültige Legalisation durch das zuständige Konsulat oder die Konsularabteilung der Botschaft des betreffenden Staates, in dem die Verwendung vorgesehen ist.